DAS öSTERREICHISCHE VEREINSRECHT GILT ALS EINES DER FLEXIBELSTEN UND DESHALB ATTRAKTIVSTEN IN EUROPA. OPTIONS

Das österreichische Vereinsrecht gilt als eines der flexibelsten und deshalb attraktivsten in Europa. Options

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Durch kreativ gestaltete Einladungskarten gestalten können die Mitglieder und Gäste sich auf eine unvergessliche Jubiläumsfeier freuen.

Die hier angeführten Aufgaben müssen freilich mit den anderen Punkten in den Statuten zusammenpassen. „Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern“ ist freilich nur dann als „Aufgabe des Vorstands“ anzuführen, wenn dies auch in den §§ 5 und 6 so festgelegt wird.

Für einen österreichischen Verein gelten die gleichen zwingenden Gesetze nach außen wie fileür andere Körperschaften. Die Grenzen des öffentlichen und privaten Rechts müssen jederzeit eingehalten werden. Er unterliegt insbesondere folgenden Vorschriften:

Damit nicht jede Willenserklärung durch alle Vorstandsmitglieder gemeinsam erfolgen muss, ist eine Regelung wie eine der in der linken Spalte vorgeschlagenen zu überlegen.

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Es gibt gemeinnützige und nicht gemeinnützige Vereine. Nicht jeder Verein ist, bloß weil er nicht auf Gewinn orientiert ist, auch gemeinnützig. Als gemeinnützig gilt ein Verein, der ausschließlich und unmittelbar Zwecke erfüllt, mit denen die Allgemeinheit auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet gefördert wird.

Überschreitet eine Veranstaltung die 72-Stunden-Grenze, liegt insgesamt ein großes Vereinsfest vor und stellt daher einen begünstigungsschädlichen Betrieb dar.

Die Statuten können auch bei einer Änderung nach behördlicher Prüfung an diese Änderungswünsche angepaßt und wieder vorgelegt werden. Aus diesem Grund empfiehlt sich oftmals ein aktives Vorgehen auf die Behörde, bei der Sie vorab klären, ob und wie die von Ihnen gewünschte Statutenänderung realistisch umzusetzen ist.

Und auch hier gilt: Es soll jede nur erdenkliche Möglichkeit zur Aufbringung der finanziellen Mittel angeführt werden. Nicht alle hier angeführten Möglichkeiten zur Finanzierung des Vereinszwecks müssen wahrgenommen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Besteht der Vorstand nur aus zwei Personen, ist er beschlussfähig wenn beide Mitglieder anwesend sind.

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In bestimmten fileällen ist eine abgabenrechtliche Begünstigung auch bei einer mittelbaren fileörderung begünstigter Zwecke möglich (§§ 40a und 40b BAO). Dies betrifft insbesondere Spendensammelvereine, die ihre Mittel anderen spendenbegünstigten Körperschaften zuwenden, welche denselben begünstigten Zweck fördern.

Es ist nicht nur eine Frage des Stils, sondern auch eine Gelegenheit, die Verbundenheit mit dem Verein zu zeigen und die Gäste angemessen willkommen zu heißen.

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